Förderverein
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) |
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Erich-Zeigner- |
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Grundschule Leipzig“. |
(2) |
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt |
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sodann den Zusatz „e.V.“. |
(3) |
Sitz des Vereins ist Leipzig. |
§ 2 Zweck
(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke |
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im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. |
(2) |
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung |
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an der Erich-Zeigner- Grundschule. |
(3) |
Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung des Lehrauftrages |
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und Bereicherung des Schullebens mit folgenden Zielen: |
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Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern, Lehrern und |
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Erziehern, |
• |
Entwicklung eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses, |
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Engagement für eine Bildung über den Fachunterricht hinaus, |
• |
Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, |
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Förderung von außerunterrichtlichen Angeboten und Projekten, |
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Arbeitsgemeinschaften und Kursen, |
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Beteiligung an der konzeptionellen und päd. Weiterentwicklung |
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der Schule und |
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Erhöhung der finanziellen Möglichkeiten der Schule |
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durch Spendeneinwerbung und Suche nach Fördermöglichkeiten. |
(4) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- |
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schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen |
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Zwecke verwendet werden. |
(5) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd |
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sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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Die Vereinsämter sind Ehrenämter. |
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 4 Mitgliedschaft
(1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische |
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Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich mit den |
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Zielen des Vereins identifiziert und diese unterstützen will. |
(2) |
Die Mitgliedschaft ist schriftl. zu beantragen. Über den Antrag |
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entscheidet der Vorstand. |
(3) |
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. |
(4) |
Die Mitgliedschaft endet |
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mit dem Tod des Mitglieds, |
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bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung, |
• |
durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats |
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wirksam wird, |
• |
durch Ausschluss aus dem Verein oder |
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durch Streichen aus der Mitgliederliste. |
(5) |
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands |
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erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereins- |
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interessen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied |
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persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann |
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gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die |
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die Mitgliederversammlung entscheidet. |
(6) |
Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den |
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Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist |
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und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand |
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nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die |
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letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. |
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In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung |
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der Mitgliedschaft hinweisen. |
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) |
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit Übersendung |
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der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet |
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die Mitgliederversammlung. |
(2) |
Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder |
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teilweise erlassen. |
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind |
a) |
der Vorstand und |
b) |
die Mitgliederversammlung. |
§ 7 Vorstand
(1) |
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, |
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dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins. |
(2) |
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereins- |
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angelegenheiten durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Je zwei |
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Vorstandsmitglieder sind gms. zur Vertretung des Vereins berechtigt. |
(3) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer |
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von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. |
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Wiederwahl erfolgt. |
(4) |
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, |
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so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode |
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wählen. |
(5) |
Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tages- |
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ordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. |
(6) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Vorstands- |
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mitglieder anwesend sind. |
(7) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. |
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Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit |
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entscheidet der 1. Vorsitzende. |
(8) |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mind. einmal jährlich |
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unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich, auch |
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telegrapisch, per Telekopie oder E-Mail, einberufen. Die Frist beginnt mit |
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der Absendung der Einladung an die letzt bekannte Mitgliederanschrift. |
(2) |
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das |
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Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mind. 10 Prozent der Mitglieder |
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die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe |
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beantragen. |
(3) |
Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung |
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mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag |
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der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass |
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weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt |
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werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung |
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die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung |
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der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, |
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beschliesst die Mitgliederversammlung. |
(4) |
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: |
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Entgegennahme des Jahresberichts |
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Entgegennahme des Kassenberichts |
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Entlastung des Vorstands |
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Wahl des Vorstands |
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrags |
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung |
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des Vereinszweckes und Vereinsauflösung |
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Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen |
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seinen Ausschluss durch den Vorstand. |
(5) |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen |
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Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über |
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Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, |
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für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder |
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erforderlich ist. |
(6) |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll |
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aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterschreiben. |
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Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. |
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) |
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. |
(2) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer- |
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begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische |
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Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte |
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Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, |
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Volks- und Berufsbildung. |
Satzung des Fördervereins als PDF-Datei