Förderverein

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Erich-Zeigner-
Grundschule Leipzig“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
sodann den Zusatz „e.V.“.
(3) Sitz des Vereins ist Leipzig.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung
an der Erich-Zeigner- Grundschule.
(3) Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung des Lehrauftrages
und Bereicherung des Schullebens mit folgenden Zielen:
Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern, Lehrern und
Erziehern,
Entwicklung eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses,
Engagement für eine Bildung über den Fachunterricht hinaus,
Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen,
Förderung von außerunterrichtlichen Angeboten und Projekten,
Arbeitsgemeinschaften und Kursen,
Beteiligung an der konzeptionellen und päd. Weiterentwicklung
der Schule und
Erhöhung der finanziellen Möglichkeiten der Schule
durch Spendeneinwerbung und Suche nach Fördermöglichkeiten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich mit den
Zielen des Vereins identifiziert und diese unterstützen will.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftl. zu beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(4) Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats
wirksam wird,
durch Ausschluss aus dem Verein oder
durch Streichen aus der Mitgliederliste.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands
erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereins-
interessen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann
gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die
die Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den
Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist
und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die
letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet.
In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung
der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit Übersendung
der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet
die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder
teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern des Vereins.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereins-
angelegenheiten durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gms. zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw.
Wiederwahl erfolgt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus,
so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode
wählen.
(5) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tages-
ordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Vorstands-
mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der 1. Vorsitzende.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mind. einmal jährlich
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich, auch
telegrapisch, per Telekopie oder E-Mail, einberufen. Die Frist beginnt mit
der Absendung der Einladung an die letzt bekannte Mitgliederanschrift.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mind. 10 Prozent der Mitglieder
die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragen.
(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschliesst die Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Entgegennahme des Jahresberichts
Entgegennahme des Kassenberichts
Entlastung des Vorstands
Wahl des Vorstands
Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung
des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen
seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über
Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung,
für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich ist.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterschreiben.
Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-
begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung,
Volks- und Berufsbildung.
Leipzig, den 10.11.2014

Satzung des Fördervereins als PDF-Datei